Eine Moorschutzperspektive auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung:
Die Eingriffsregelung wurde im BNatSchG festgehalten, um den flächendeckenden Mindestschutz von Natur zu garantieren und im Sinne eines Verschlechterungsverbotes die Sicherung der derzeitigen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete, zu gewährleisten.
Nach §14 BNatSchG sind Eingriffe in die Natur u.a. die Veränderungen der Gestalt und Nutzung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistung und Funktion des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen können. Gemäß §12 I NatSchAG M-V ist die Entwässerung oder sonstige nachhaltige Beeinträchtigung von Mooren ein Eingriff.
Für Vorhaben auf Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, die nicht durch einen Bebauungsplan geregelt sind, jedoch nicht mit der „freien Landschaft“ gleichzusetzen sind1, gilt gemäß § 13 BNatSchG, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch Verursachende zu vermeiden sind.
§15 I BNatSchG prüft, ob die erhebliche Beeinträchtigung von Natur an Ort und Stelle für die Realisierung des Vorhabens notwendig ist. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach §15 II BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleich bedeutet, die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes in GLEICHARTIGER Weise wiederherzustellen. Ersatz bedeutet die GLEICHWERTIGE Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen im betroffenen Naturraum (auch Kompensation genannt).
Ist der Eingriff „unvermeidbar“ aber nicht ausgleich- oder ersetzbar ist, wird nach § 15 V BNatSchG abgewogen, ob die Belange des Naturschutzes gegenüber sonstigen Anforderungen im Rang vorgehen. Falls nicht, sind Ersatzzahlungen durch die Verursachenden zu leisten. Diese bemessen sich an den durchschnittlichen Kosten, der nicht durchführbaren Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen (beinhaltet: Planung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung, Personal und Verwaltungskosten).
Jedes Moor ist einzigartig in Genese, Ökologie und Funktion.2
Es hat eine lokale bis überregionale Archivfunktion (Paläoökologie) und erfüllt diverse Ökosystemdienstleistungen. Es bietet endemischen Arten einzigartige Biotope. Diese lassen sich ökologisch nicht adäquat 1:1 ersetzen oder ausgleichen.
Die komplexen Leistungen eines Moores für Biotopverbund, Landschaftswasserhaushalt, Lokalklima, Hochwasserschutz sind ohne genauere wissenschaftliche Untersuchung nur grob abschätzbar2 und nicht zu beziffern. Wie sollte das im Falle von Ersatzzahlungen monetär bemessen werden?
Da in Deutschland bereits rund 95 % der Moore zerstört sind3 und das Land die höchsten Mooremissionen Europas verursacht4,
da Mecklenburg-Vorpommern den zweitgrößten Moorflächenanteil Deutschlands besitzt und entwässerte Moore dort für 30 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind,
ist es unsere Verantwortung, diese wertvollen Ökosysteme zu schützen und zu erhalten – als Beitrag im Kampf gegen die globale Klima- und Biodiversitätskrise.
Aus diesen Gründen:
- Sollte der Belang an der Erhaltung der Moore schwerer wiegen als kurzfristige Wirtschaftsinteressen!
- Sollte der Staat seiner Verantwortung, resultierend aus Art.20a GG, gegenüber zukünftigen Generationen, gerecht werden!
#KeinMoorIstEgal








Quellen:
Gesetzestexte: Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
1 https://www.juraforum.de/lexikon/innenbereich Definition und Bedeutung des Begriffs
2 https://www.moorwissen.de/ueber-moore.html